SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64
Änderung durch Art. 9 G vom 30.9.2025 I Nr. 231 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 217e Satzung
- 1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,
- 2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- 3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
- 5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,
- 6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,
- 7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 9. die Art der Bekanntmachung.
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