SGB I: Allgemeiner Teil

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 3 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.


§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
  • 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
  • 2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
    • a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
    • b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
    • c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
    • d) Krankenhausbehandlung,
    • e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
    • f) Betriebshilfe für Landwirte,
    • g) Krankengeld,
  • 3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
  • 4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
  • 5. (weggefallen)
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.


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