SGB I: Allgemeiner Teil
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 06.10.2025 aktualisiert.
§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
- 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- 2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
- 5. Rentenabfindungen,
- 6. Haushaltshilfe,
- 7. Betriebshilfe für Landwirte.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB I: Allgemeiner Teil - Jahresabonnement

Monatlicher Nettopreis:
11,00 EUR
Jetzt bestellen