SGB I: Allgemeiner Teil
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 56 Sonderrechtsnachfolge
- 1. dem Ehegatten,
- 1a. dem Lebenspartner,
- 2. den Kindern,
- 3. den Eltern,
- 4. dem Haushaltsführer
- 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
- 2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
- 3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
- 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
- 2. Stiefeltern,
- 3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
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