SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.2.2025 I Nr. 57
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
- 1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 3. Kammern und berufsständischen Organisationen,
- 4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
- 6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
- 7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
- 1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
- 2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
- 1. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
- 2. zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende - Jahresabonnement

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