SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.2.2025 I Nr. 57
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
- 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
- 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
- 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
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