SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
- 1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
- 2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
- 3. wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.
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