SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.2.2025 I Nr. 57

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.


§ 62 Schadenersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
  • 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


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