SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
- 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
- 2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
- 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
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