SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit
- 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
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