SGB III: Arbeitsförderung
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Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
- 1. Name,
- 2. Vorname,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Geschlecht,
- 5. Wohnanschrift,
- 6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,
- 7. erreichter Abschluss.
- 1. Name,
- 2. Vorname,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.
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