SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
- 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
- 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
- 1. 18 Jahre oder älter ist,
- 2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
- 4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
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