SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 83 Weiterbildungskosten
- 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- 2. Fahrkosten,
- 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- 4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
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