SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 84 Lehrgangskosten
- 1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
- 2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
- 3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
- 1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
- 2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
- 3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB III: Arbeitsförderung - Jahresabonnement
Monatlicher Nettopreis:
26,80 EUR
Jetzt bestellen