SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 95 Anspruch
- 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
 - 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
 - 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
 - 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
 
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