SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 95 Anspruch
- 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
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