SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- 1. der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und
- 2. die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB III: Arbeitsförderung - Jahresabonnement

Monatlicher Nettopreis:
26,80 EUR
Jetzt bestellen