SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
- 1. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat,
- 2. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
- 3. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.
- 1. die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und
- 2. der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.
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