SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 118 Leistungen
- 1. das Übergangsgeld,
- 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
- 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
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