SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 141 Arbeitslosmeldung
- 1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
- 2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
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