SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 168 Vorschuss
- 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- 2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- 3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
- 2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
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