SGB III: Arbeitsförderung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.


§ 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
(2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
  • 1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,
  • 2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder
  • 3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
(3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
  • 1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder
  • 2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
  • 1. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder
  • 2. Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.
(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.


Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB III: Arbeitsf?rderung - Jahresabonnement

Erfolgversprechend: HAUCK/NOFTZ SGB III. Tragf?hige Entscheidungen zu allen Fragen der Arbeitsf?rderung treffen Sie mit diesem Kommentarwerk. Das garantieren die praxisorientierten Er?rterungen der exzellenten Autoren aus Judikative und Exekutive um Bandherausgeber Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepr?sident des Bundessozialgerichts, Honorarprofessor an der Humboldt-Universit?t zu Berlin - in jedem Fall. Der Band HAUCK/NOFTZ SGB III, Gesamtherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, geh?rt nicht von ungef?hr zu den vom Bundessozialgericht meistzitierten Kommentaren: - Das gesamte SGB III wird erl?utert – en d?tail. Man findet genau das, was man sucht. Jede nur denkbare Fallkonstellation. - Viele l?sungsorientierte Hinweise und die Darstellung von Ankn?pfungspunkten an das ?brige Sozialrecht helfen bei der konkreten Rechtsanwendung. - Fortlaufende Updates halten Gesetzestexte und Rechtsprechung st?ndig auf dem neuesten Stand. Inhaltliche Vorz?ge der Datenbank: - Tagesaktuelle Gesetzesst?nde: Entscheidungssicherheit im Direktzugriff. - Archiv mit fr?heren Rechtsst?nden: Geltendes Recht auf den Zeitpunkt genau anwenden. - Aktuelle Meldungen der ESV-Redaktion zu Entwicklungen im Sozialrecht: Wichtige Informationen aufbereitet und zusammengefasst. Technische Vorz?ge der Datenbank: - Automatische Updates: Der Ticker „Neue Dokumente“ verweist direkt auf aktualisierte Inhalte. - Leistungsf?hige Suchfunktion: Eine echte Garantie f?r effiziente Recherchen. - Nutzerhistorie: Die Datenbank merkt sich die zuletzt verwendeten Dokumente und ordnet sie tabellarisch an.

Monatlicher Nettopreis:
26,80 EUR

Jetzt bestellen