SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 182 Beirat
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1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- a) der Länder,
- b) der kommunalen Spitzenverbände,
- c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- d) der Arbeitgeber,
- e) der Bildungsverbände,
- f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,
- g) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- h) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
- i) der Akkreditierungsstelle sowie
- 2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
- 1. der Länder ist der Bundesrat,
- 2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- 3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,
- 4. der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- 5. der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
- 6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
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