SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 183 Qualitätsprüfung
- 1. von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
- 2. die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
- 1. der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
- 2. die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
- 3. die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
- 4. die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
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