SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
- 1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie
- 2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit.
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