SGB III: Arbeitsförderung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.


§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.


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