SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 309 Allgemeine Meldepflicht
- 1. Berufsberatung,
 - 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
 - 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
 - 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
 - 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
 
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