SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
- 1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
- 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
- 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
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