SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- 1. (weggefallen)
 - 2. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße,
 - 3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
 
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