SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
- 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,
- 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
- 3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder
- 4. das Mitglied es beantragt.
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