SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
- 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
- 2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
- 3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.
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