SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;

zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.


§ 28c Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere
  • 1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
  • 2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
  • 3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
  • 4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
  • 5. unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
  • 6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
  • 7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.


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