SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 28l Vergütung
- 1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
- 2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
- 3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
- 4. die Durchführung der Meldeverfahren,
- 5. die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
- 6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft und
- 7. die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen
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