SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 90a Zuständigkeitsbereich
- 1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
- 2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
- 3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
- 4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
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