SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
- 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
- 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
- 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
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