SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen
- 1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,
- 2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2 als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
- 3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Jahresabonnement
Monatlicher Nettopreis:
19,40 EUR
Jetzt bestellen