SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen
- 1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie
- 2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung - Jahresabonnement

Monatlicher Nettopreis:
38,20 EUR
Jetzt bestellen