SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
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1. zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,
- a) der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,
- b) bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen,
- c) der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erhält und
- d) der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt,
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2. im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten
- a) ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind oder
- b) eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,
- 3. gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches oder § 35a des Achten Buches und keine Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erbringen und
- 4. ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.
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