SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 81 Satzung
- 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
- 2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
- 3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
- 4. Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
- 5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 7. Änderung der Satzung,
- 8. Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
- 9. Art der Bekanntmachungen,
- 10. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
- 1. die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
- 2. die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.
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