SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
- 1. Vertragsärzte,
- 2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
- 3. ermächtigte Ärzte,
- 4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
- 5. zugelassene Krankenhäuser,
- 1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
- 2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
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