SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64

Änderung durch Art. 9 G vom 30.9.2025 I Nr. 231 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.


§ 197 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
  • 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
  • 1a. den Vorstand zu überwachen,
  • 1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  • 2. den Haushaltsplan festzustellen,
  • 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  • 4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  • 5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
  • 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.


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