SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
- 1. Beginn und Höhe der Rente,
 - 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
 - 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
 
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