SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 210 Satzung der Landesverbände
- 1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3. Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8. Art der Bekanntmachungen.
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