SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
- 1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und
- 2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
- 1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
- 2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
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