SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64
Änderung durch Art. 9 G vom 30.9.2025 I Nr. 231 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
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1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
- a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
- b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
- d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- 3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
- 4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
- 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
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