SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
- 1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
- 2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel
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