SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64
Änderung durch Art. 9 G vom 30.9.2025 I Nr. 231 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- 1. Arztnummer, einschließlich von Angaben nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7 und 9 bis 14 und Angaben zu Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Abrechnungsgenehmigungen,
- 2. Kassennummer,
- 3. die abgerechneten Behandlungsfälle sowie deren Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,
- 4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3,
- 5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3 und 4,
- 6. Häufigkeit der abgerechneten Gebührenposition unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurchschnitts,
- 7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes.
- 1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
- 2. Kassennummer,
- 3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen, oder bei Arzneimitteln einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1,
- 4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung - Jahresabonnement
Monatlicher Nettopreis:
38,20 EUR
Jetzt bestellen