SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
- 1. über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren und
- 2. darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung - Jahresabonnement

Monatlicher Nettopreis:
38,20 EUR
Jetzt bestellen