SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 362 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 62 Abs. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Bek. v. 2.3.2026 I Nr. 56 ist berücksichtigt
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 12 Ausschluss von Leistungen
- 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
- 2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
- 3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
- 4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
- 4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
- 5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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