SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 v. 25.11.2024 I Nr. 365 ist berücksichtigt

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.


§ 33 Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
  • 1. Regelaltersrente,
  • 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
  • 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
  • 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  • 6. Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
  • 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • 3. Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
  • 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  • 2. große Witwenrente oder Witwerrente,
  • 3. Erziehungsrente,
  • 4. Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.


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