SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 362 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 62 Abs. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Bek. v. 2.3.2026 I Nr. 56 ist berücksichtigt
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 45 Rente für Bergleute
- 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
- 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
- 3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
- 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
- 2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
- 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
- 3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
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